Satzung Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß
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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß
Rheinland-Pfalz/Saarland
§ 1 Rechtsstellung
- Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Ausschuss der ADE Rheinland-Pfalz.
- Sollte der Ausschuss durch den Vorstand der ADE aufgelöst werden,
soll zu diesem Zeitpunkt die Eintragung der Arbeitsgemeinschaft als
Verein auf der Grundlage dieser Satzung angestrebt werden. Der Sitz
des Vereins ist Landau in der Pfalz. - Sollte die ADE Vorgaben gegen den Willen des gewählten
Sprecherrates treffen, behält sich die Arbeitsgemeinschaft vor die
Ausschussarbeit niederzulegen und gleichzeitig auf Grundlage dieser
Satzung den Verein zu gründen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele der Arbeitsgemeinschaft
- Förderung und Verbesserung der Versorgung von Menschen mit
Diabetischem Fußsyndrom - Verbesserung der Prophylaxe des Diabetischen Fußsyndroms
- Wissenschaftliche Arbeit in gemeinschaftlichen Projekten
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Diabetes
mellitus und Diabetischer Fuß - Um die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit besser
darzustellen, trägt die AG zusätzlich den Namen „Diabetes-Fußnetz
Südwest“
§ 3 Mitgliedschaft
- Es werden 2 Mitgliedsformen unterschieden:
Die Teilnahmemitgliedschaft und die Arbeitsmitgliedschaft:
A) Teilnahmemitgliedschaft: nichtstimmberechtigte Mitglieder
Sie sind berechtigt zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
und zur Teilnahme an den Zertifizierungsverfahren.
Teilnahmemitglied ist jeder, der Mitglied der ADE Rheinland-Pfalz
ist und im vorangegangenen Jahr mindestens an 3 der indestens
4 jährlich angebotenen Fortbildungsveranstaltungen der Arbeits-
gemeinschaft teilgenommen hat.
B) Arbeitsmitglieder: stimmberechtigte Mitglieder
Alle Gründungsmitglieder sind Arbeitsmitglieder, ebenso alle, die
nach schriftlichem Antrag vom Sprecherrat aufgenommen wurden.
Voraussetzung für eine Arbeitsmitgliedschaft und damit Stimm-
berechtigung ist die regelmäßige Teilnahme im wissenschaftlichen
Arbeitskreis sowie die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Ar-
beiten der Arbeitsgemeinschaft. Eine regelmäßige Teilnahme liegt
nur vor, wenn an mindestens 3 Veranstaltungen der AG-Fuß pro
Jahr teilgenommen wird. - Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann nur werden, wer Mitglied in der
ADE Rheinland-Pfalz ist, und gleichzeitig
- die Teilnahme an mindestens 3 der 4 jährlich angebotenen Fort-
bildungsveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft
- alternativ die regelmäßige Anwesenheit im wissenschaftlichen
Arbeitskreis und
- aktive Teilnahme an den wissenschaftlichen Arbeiten der
Arbeitsgemeinschaft sowie
- regelmäßige Fallvorstellungen
nachweisen kann - Die Kosten werden über den Vorstand der ADE Rheinland-Pfalz
geregelt. Bei Auflösung des Ausschusses wird von der Mitglieder-
versammlung dann ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt. - Über die Aufnahme von Arbeitsmitgliedern entscheidet der Sprecherrat
nach schriftlichem Antrag auf Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung. Eine Teilnahmemitgliedschaft muss nicht beantragt
werden und kann daher auch nicht abgelehnt werden. - Die Mitgliedschaft endet bei Nichterfüllung der Mitgliedskriterien mit
Ablauf des laufenden Jahres.
§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft
- Mitgliederversammlung
- Sprecherrat
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Einladung und Tagesordnung werden mindestens 4 Wochen vorher den
Mitgliedern zugesandt. - Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhin-
derung von einem der beiden Vertreter geleitet. - Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecherrat, der mindestens
zu 2/3 mit Diabetologen DDG besetzt sein muss
- beschließt Satzungsänderungen
- löst gegebenenfalls die Arbeitsgemeinschaft auf
- entscheidet über die Eintragung als Verein zu gegebenem Zeitpunkt. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn eine geheime Abstimmung
wird von mindestens einem anwesenden Mitglied gewünscht. - Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen ¾ der abgegebenen
Stimmen. - Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
binnen von 4 Wochen vom Sprecher zu unterzeichnen. - Der Sprecherrat hat das Recht, unter Angaben des Zwecks und der
Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-
zuberufen. Er ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich fordern.
§ 6 a Sprecherrat
- Der Sprecherrat besteht aus einem Sprecher und 2 Stellvertretern. 2/3
des Sprecherrates müssen Diabetologen DDG sein. - Der Sprecherrat führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft in
Abstimmung mit dem Vorstand der ADE. - Der Sprecherrat entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Der Sprecherrat vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
- Von jeder Sitzung des Sprecherrates wird ein Protokoll angefertigt und
an alle 3 Sprecherrat-Mitglieder verteilt. Dieses gilt als angenommen,
wenn binnen 4 Wochen kein Einspruch erfolgt. - Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecherrat für 3 Jahre. Jedes
Mitglied der AG ist sprecherratsberechtigt. - Die AG wird durch den Sprecher oder seine Stellvertreter jeweils
einzeln vertreten. - Der Sprecherrat legt unter anderem die Themen der Fortbildungs-
veranstaltungen fest und entscheidet über die wissenschaftlichen
Arbeitsschwerpunkte
§ 6 b
Es wird ein Beirat der Orthopädieschuhmacher- und
Orthopädieschuh-technikermeister vom Sprecherrat berufen, der aus 4
Orthopädieschuhmachermeistern und/oder –technikern besteht.
§ 7 Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- Bei Auflösung des Ausschusses durch den Vorstand der ADE bleibt die
Arbeitsgemeinschaft bestehen und wird durch eine sofort ein-
zuberufende Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung
in die Rechtsform eines Vereins überführt. - Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
20.01.2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kaiserslautern, den 20.01.2010
Dr. Sibylle Brunk-Loch
Idar-Oberstein
Roman Eggs
Bexbach
Dr. Valeria Hinck
Landau
Siegfried Kramp
Dillingen
Dr. Ernst Küstner
Nieder-Olm
Stephan Maxeiner
Bosenheim
Dr. Dorothea Reichert
Landau
Dr. Dirk Schulze
Pirmasens
Jürgen Wild
Trier