Arbeitsgemeinschaft

Diabetologie und Endokrinologie

Rheinland-Pfalz e.V.

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Satzung Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß

Hier finden Sie die Satzung zum Ausdrucken im "pdf-Format".

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß Rheinland-Pfalz/Saarland Fassung vom 10.01.2007

§ 1 Rechtsstellung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft ist ein Ausschuss der ADE Rheinland-Pfalz.
  2. Sollte der Ausschuss durch den Vorstand der ADE aufgelöst werden, soll zu diesem Zeitpunkt die Eintragung der Arbeitsgemeinschaft als Verein auf der Grundlage dieser Satzung angestrebt werden. Der Sitz des Vereins ist Landau in der Pfalz.
  3. Sollte die ADE Vorgaben gegen den Willen des gewählten Sprecherrates treffen, behält sich die Arbeitsgemeinschaft vor die Ausschussarbeit niederzulegen und gleichzeitig auf Grundlage dieser Satzung den Verein zu gründen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele der Arbeitsgemeinschaft

  1. Förderung und Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Diabetischem Fußsyndrom
    Verbesserung der Prophylaxe des Diabetischen Fußsyndroms
    Wissenschaftliche Arbeit in gemeinschaftlichen Projekten
    Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Diabetes mellitus und Diabetischer Fuß

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es werden 2 Mitgliedsformen unterschieden: die Teilnahmemitgliedschaft und die Arbeitsmitgliedschaft:
    • Teilnahmemitgliedschaft: nichtstimmberechtigte Mitglieder Sie sind berechtigt zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und zur Teilnahme an den Zertifizierungsverfahren. Teilnahmemitglied ist jeder, der MItglied der ADE Rheinland-Pfalz ist und im vorangegangenen Jahr mindestens an 3 der mindestens 4 jährlich angebotenen Fortbildungsveranstaltungen der Arbeits- gemeinschaft teilgenommen hat.
    • Arbeitsmitglieder: stimmberechtigte Mitglieder Alle Gründungsmitglieder sind Arbeitsmitglieder, ebenso alle, die nach schriftlichem Antrag vom Sprecherrat aufgenommen wurden. Voraussetzung für eine Arbeitsmitgliedschaft und damit Stimm-berechtigung ist die regelmäßige Teilnahme im wissenschaftlichen Arbeitskreis sowie die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Ar- beiten der Arbeitsgemeinschaft. Eine regelmäßige Teilnahme liegt nur vor, wenn an mindestens 3 Veranstaltungen der AG-Fuß pro Jahr teilgenommen wird.
  2. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann nur werden, wer Mitglied in der ADE Rheinland-Pfalz ist, und gleichzeitig
    • die Teilnahme an mindestens 3 der 4 jährlich angebotenen Fort- bildungsveranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft
    • alternativ die regelmäßige Anwesenheit im wissenschaftlichen Arbeitskreis und
    • aktive Teilnahme an den wissenschaftlichen Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft sowie
    • regelmäßige Fallvorstellungen
    nachweisen kann.
  3. Die Kosten werden über den Vorstand der ADE Rheinland-Pfalz geregelt. Bei Auflösung des Ausschusses wird von der Mitglieder-versammlung dann ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt.
  4. Über die Aufnahme von Arbeitsmitgliedern entscheidet der Sprecherrat nach schriftlichem Antrag auf Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Eine Teilnahmemitgliedschaft muss nicht beantragt werden und kann daher auch nicht abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet bei Nichterfüllung der Mitgliedskriterien mit Ablauf des laufenden Jahres.

§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft

  1. Mitgliederversammlung
  2. 1.Sprecherrat

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Einladung und Tagesordnung werden mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern zugesandt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhin-derung von einem der beiden Vertreter geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung
    • wählt den Sprecherrat, der mindestens zu 2/3 mit Diabetologen DDG besetzt sein muss
    • beschließt Satzungsänderungen
    • löst gegebenenfalls die Arbeitsgemeinschaft auf
    • entscheidet über die Eintragung als Verein zu gegebenem Zeitpunkt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn eine geheime Abstimmung wird von mindestens einem anwesenden Mitglied gewünscht.
  6. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen ¾ der abgegebenen Stimmen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und binnen von 4 Wochen vom Sprecher zu unterzeichnen.
  8. Der Sprecherrat hat das Recht, unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein-zuberufen. Er ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich fordern.

§ 6a Sprecherrat

  1. Der Sprecherrat besteht aus einem Sprecher und 2 Stellvertretern. 2/3 des Sprecherrates müssen Diabetologen DDG sein.
  2. Der Sprecherrat führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft in Abstimmung mit dem Vorstand der ADE.
  3. Der Sprecherrat entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. Der Sprecherrat vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
  5. Von jeder Sitzung des Sprecherrates wird ein Protokoll angefertigt und an alle 3 Sprecherrat-Mitglieder verteilt. Dieses gilt als angenommen, wenn binnen 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt den Sprecherrat für 3 Jahre. Jedes Mitglied der AG ist sprecherratsberechtigt.
  7. Die AG wird durch den Sprecher oder seine Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
  8. Der Sprecherrat legt unter anderem die Themen der Fortbildungs-veranstaltungen fest und entscheidet über die wissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkte

§ 6b

Es wird ein Beirat der Orthopädie-Schuhmachermeister vom Sprecherrat berufen, der aus 3 Orthopädieschuhmachermeistern besteht.

§ 7 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

  1. Bei Auflösung des Ausschusses durch den Vorstand der ADE bleibt die Arbeitsgemeinschaft bestehen und wird durch eine sofort ein-zuberufende Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung in die Rechtsform eines Vereins überführt.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.01.2007 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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