Auf unserer Webseite sind externe Links mit dem Symbol gekennzeichnet.
ADE Arbeitsgemeinschaft Diabetologie & Endokrinologie Rheinland-Pfalz e. V.

Arbeitsgemeinschaft
Diabetologie und Endokrinologie
Satzung

Sie befinden sich hier:

Satzung ADE

Satzung der Arbeitsgemeinschaft

Diabetologie und Endokrinologie Rheinland - Pfalz e. V.
Erweiterte Fassung vom 06.07.2022 auf der Grundlage vom 07.02.1998

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft Diabetologie und Endokrinologie Rheinland - Pfalz e. V, Landesgruppe Rheinland-Pfalz der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
  2. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft Diabetologie und Endokrinologie Rheinland - Pfalz e. V. ist Mainz. Die Arbeitsgemeinschaft ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zielsetzung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Diabetologie und Endokrinologie Rheinland - Pfalz e. V. (im folgenden AG genannt) bezweckt durch regelmäßige Veranstaltungen die Fortschritte in Diagnostik und Therapie der Diabetologie und Endokrinologie den in Klinik und Praxis tätigen Ärzten und Personen, die in der Betreuung dieser Patienten tätig sind, zu vermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft veranstaltet jährlich ein Symposium.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft strebt die Verwirklichung moderner Qualitätsstandards in der Betreuung von Diabetikern an. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit soll gefördert werden.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft wirkt darauf hin, durch verbesserte personelle und materielle Ausstattung eine optimale Versorgung von Diabetikern im ambulanten und stationären Bereich gleichermaßen sicherzustellen.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft strebt die Zusammenarbeit mit den Diabetikern und ihren Organisationen in allen Landesteilen an.
  5. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Arbeitsgemeinschaft zugewendete Mittel sind ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Arbeitsgemeinschaft Diabetologie und Endokrinologie Rheinland - Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Arzt und jede Person werden, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Diabetologie und Endokrinologie tätig ist oder tätig werden will.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft unterstützen möchte.
  3. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten und im Voraus bezahlten Beträge besteht nicht.
  5. Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. Die Erklärung des Austritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
  6. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben wurde.
  7. Die Arbeitsgemeinschaft kann in Würdigung besonderer Verdienste bestimmten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit und können an den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft unentgeltlich teilnehmen. Sie sind in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.

§ 4 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Ausschüsse.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; nach Möglichkeit im Rahmen des jährlichen Symposiums.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, a) wenn es das Interesse der Arbeitsgemeinschaft verlangt; b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
    Mitgliederversammlungen und Wahlen können in Präsenz oder bei Onlinesitzungen per Onlinewahl durchgeführt werden. Sofern eine geheime Wahl gefordert wird, ist dies 10 Tage im Voraus zu beantragen um die entsprechenden Abstimmungsmöglichkeiten bereitzustellen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,
    c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
  2. Die Entlastung von Vorstand und Schatzmeister.
  3. Die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen.
  4. Die Festlegung der Beitragshöhe.
  5. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
  6. Die Beschlussfassung über Anträge.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    a) mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist - in Präsenz oder Onlinesitzungen per Online-Zuschaltung;
    b) weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist und die erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen - in Präsenz oder Onlinesitzungen per Online-  Zuschaltung.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  9. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder beantragt oder wenn bei einer Personalentscheidung sich mehr als ein Kandidat zur Wahl stellt und die geheime Wahl beantragt wird.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden 5 Mitgliedern zusammen

    • 1. Vorsitzender
    • 2 stellvertretende Vorsitzende
    • Schatzmeister
    • Schriftführer

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 3 Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Die Arbeitsgemeinschaft wird von zwei dieser Personen vertreten, wobei auf jeden Fall entweder der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender mitwirken muss.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich (mit anschließender schriftlicher Bestätigung) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Der Vorstand soll mit seinen Vorstandsmitgliedern die unterschiedlichen fachlichen Strömungen und die regionale Verteilung repräsentieren.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt - in Präsenz oder Onlinesitzungen per Online-Zuschaltung.
  6. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist zweimal möglich.
  7. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes legt dieser für mindestens 1 Jahr fest.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss innerhalb einer Frist von 21 Tagen den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Ordentlichen Mitgliedern ist die Niederschrift auf Verlangen zuzustellen.

§ 8 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bestimmen und diese nach Bedarf wieder auflösen.
  2. In diesen Ausschüssen können sowohl Vereinsmitglieder als auch Personen, die nicht der AG angehören, mitarbeiten.
  3. Über die Arbeit der Ausschüsse berichtet der Vorstand auf der Mitgliederversammlung.

§ 9 Satzungsänderung

Um eine Satzungsänderung zu beschließen, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll die Zielsetzung der AG geändert werden, ist die Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Der voraussichtliche Wortlaut der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.

§ 10 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

  1. Der Beschluss zur Auflösung der AG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
  2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger mit einfacher Mehrheit.

    Die Erweiterung der Satzung von der Mitgliederversammlung am 06.07.2022 einstimmig angenommen.

 

Online, am 06.07.2022

Prof. Dr. med. Anca Zimmermann
1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft

Dr. med. Elke Redlin-Kress
Stellvertretende Vorsitzende

Dr. med. Lutz Stemler
Stellvertretender Vorsitzender

Dr. med. Heinz Peter Kröll
Schatzmeister

Dr. med. Dirk Schulze
Schriftführer

Petition zur Volkskrankheit Diabetes

22.09.2021

Petition zur Volkskrankheit Diabetes

Die Petition zur Unterstützung der stationären Diabetologie wurde anlässlich des Weltdiabetestages in Worms am 13.11.2021 an Vertretern des Gesundheitsministeriums übergeben. [...]

20 Jahre zertifizierte Behandlungseinrichtungen

21.06.2021

20 Jahre zertifizierte Behandlungseinrichtungen

20 Jahre Aufbau und kontinuierliches Weiterentwickeln der Behandlungsqualität Diabetisches Fußsyndrom in Rheinland-Pfalz Einführen von Qualitätsstandards konsequentes Vernetzen aller an der Versorgung Beteiligten [...]

Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie hier

Alle akzeptieren Auswahl akzeptieren Details einblenden Impressum Datenschutz Cookie Erklärung